Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)

Verkaufs-, Lieferungs-, Zahlungs-und Garantiebedingungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 1.1 Vertragsgrundlage
Die Vertragsbeziehungen zwischen der Fritz Paulmichl GmbH (im Folgenden „PAULMICHL“) und dem Auftraggeber richten sich ausschließlich nach den nachstehenden Bedingungen.

§ 1.2 Vorrang der AGB
Diese Bedingungen haben in jedem Fall Vorrang vor etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

§ 1.3 Schriftformerfordernis
Sämtliche Vereinbarungen, die vom gedruckten oder schriftlich festgehaltenen Vertragstext abweichen, bedürfen der Schriftform.

§ 1.4 Zusatzvereinbarungen
Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von PAULMICHL schriftlich bestätigt wurden.

§ 1.5 Geltung für alle Leistungen
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle vom Auftraggeber bestellten Lieferungen und Leistungen.

§ 1.6 Erweiterte Geltung
Diese Bedingungen gelten ebenfalls für sämtliche Zusatz- und Folgeaufträge sowie für Vertragsergänzungen und -änderungen, ohne dass im Einzelfall erneut darauf hingewiesen werden muss.

§ 2 Angebot und Unterlagen

§ 2.1 Unverbindlichkeit von Angeboten
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

§ 2.2 Technische Angaben
Prospekte sowie dem Angebot oder der Auftragsbestätigung beigefügte technische Unterlagen (z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Konstruktionsvorschläge) sind nur annähernd maßgebend, sofern einzelne Angaben nicht ausdrücklich zugesichert oder als verbindlich bezeichnet sind.

§ 2.3 Technische Änderungen
Technische Verbesserungen in Konstruktion und Fertigungsmethode bleiben vorbehalten.

§ 2.4 Eigentum und Nutzungsrechte
Nutzungsrechte und Eigentum an Angebotsunterlagen (z. B. Kostenvoranschläge, Zeichnungen) verbleiben bei uns, sofern deren Erstellung nicht gesondert vergütet wurde und diese Vergütung vollständig erfolgt ist.

§ 2.5 Vertraulichkeit und Nutzung
Angebotsunterlagen dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt werden noch für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet werden.

§ 2.6 Rückgabepflicht
Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht an, sind sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben.

§ 3 Auftragserteilung und Vertragsabschluss

§ 3.1 Verbindlichkeit von Aufträgen
Ein durch den Käufer erteilter Auftrag ist rechtsverbindlich und kann vom Käufer nicht mehr einseitig rückgängig gemacht werden.

§ 3.2 Auftragsbestätigung
Alle eingehenden Aufträge, unabhängig davon, ob sie mündlich oder schriftlich erteilt werden, werden von uns schriftlich bestätigt.

§ 3.3 Zustandekommen des Vertrages
Erfolgt ausnahmsweise keine Auftragsbestätigung, gilt der Auftrag dennoch als angenommen, sofern nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung eine Ablehnung durch uns erfolgt.

§ 3.4 Mündliche Absprachen
Mündliche Vereinbarungen sind für uns als Lieferer unverbindlich.

§ 4 Preise

§ 4.1 Preisangaben
Alle angegebenen Preise verstehen sich netto und gelten für die Lieferung unverpackter Ware ab Werk in Leutkirch/Gebrazhofen bzw. ab Lager unserer Werksvertretungen.

§ 4.2 Transportkosten
Der Transport stellt eine zusätzliche Leistung dar und wird gesondert berechnet.

§ 4.3 Verpackung
Erforderliche Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

§ 4.4 Mehrwertsteuer
Ändert sich der gesetzliche Mehrwertsteuersatz zwischen Vertragsschluss und Lieferung, ist der Nettopreis zuzüglich des zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Mehrwertsteuersatzes zu zahlen.

§ 4.5 Preisanpassung bei längerer Lieferfrist
Liegt zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin eine Frist von mehr als acht Wochen, so gilt der zum Zeitpunkt der Lieferung von uns festgesetzte, allgemein gültige Listenpreis.

§ 5 Fälligkeit und Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug

§ 5.1 Geltung der Zahlungsbedingungen
Es gelten grundsätzlich die im jeweiligen Auftrag durch PAULMICHL angegebenen Zahlungsbedingungen.

§ 5.2 Zahlungsfrist
Sofern keine gesonderten Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind Rechnungsbeträge spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

§ 5.3 Zahlungsverzug
Geht der Rechnungsbetrag nicht spätestens 40 Tage nach Zugang der Rechnung bei uns ein, tritt Zahlungsverzug ein, sofern der Käufer die Verzögerung zu vertreten hat und Verzug nicht bereits früher eingetreten ist. Einer Mahnung bedarf es in diesem Fall nicht.

§ 5.4 Verzugszinsen
Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 5.5 Ratenzahlungen
Kommt der Auftraggeber bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate in Verzug, wird der gesamte noch ausstehende Betrag sofort zur Zahlung fällig.

§ 5.6 Zahlungsweg
Sämtliche Zahlungen sind direkt an uns zu leisten.

§ 5.7 Zahlung per Wechsel
Bei Zahlung mittels Wechsel hat der Käufer die anfallenden Kosten, insbesondere Diskont- und Inkassospesen, zu tragen. Skontoabzüge sind bei Wechselzahlungen unzulässig.

§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot

§ 6.1 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die entsprechende Forderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

§ 6.2 Ausschluss weiterer Zurückbehaltungsrechte

Soweit ein Zurückbehaltungsrecht nach vorstehender Regelung nicht zulässig ist, sind auch die in §§ 369 und 371 HGB geregelten Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen.

§ 6.3 Abtretungsverbot
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen uns an Dritte abzutreten.

§ 7 Lieferung und Gefahrübergang

§ 7.1 Versandort
Der Versand bestellter Ware erfolgt ab Lager unseres Werks in Leutkirch/Gebrazhofen bzw. ab Lager unserer Werksvertretungen.

§ 7.2 Transportkosten und -gefahr
Erfolgt der Transport auf Wunsch des Auftraggebers an einen von ihm benannten Bestimmungsort, trägt der Auftraggeber die Kosten und die Gefahr des Transportes.

§ 7.3 Gefahr bei frachtfreier Lieferung
Auch bei ausnahmsweise frachtfreier Lieferung erfolgt der Versand auf Gefahr des Auftraggebers.

§ 7.4 Verzögerte Abnahme / Versand
Wird die Versendung einer versandbereiten Ware auf Wunsch des Auftraggebers zu einem späteren als dem vorgesehenen Zeitpunkt durchgeführt, trägt der Auftraggeber die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes oder der Beschädigung bereits vor Absendung der Ware.

§ 7.5 Zeitpunkt des Gefahrübergangs
In diesem Fall geht die Gefahr mit Ablauf des ursprünglich vorgesehenen Versandtages auf den Käufer über.

§ 7.6 Versicherung
Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers und auf dessen Kosten abgeschlossen.

§ 8 Vertragsgrundlage und Rücknahme von Ersatzteilen

§ 8.1 Lieferungen von Ersatzteilen, Komponenten oder Zubehör, die vom Kunden zur Auswahl, Kompatibilitätsprüfung, Eigendiagnose oder über den tatsächlichen Bedarf hinaus bestellt werden, erfolgen auf Grundlage eines verbindlichen Kaufvertrages.

Eine Rücknahme nicht benötigter Teile erfolgt – vorbehaltlich gesetzlicher Rechte – ausschließlich nach vorheriger Zustimmung des Verkäufers.

Die Zustimmung kann insbesondere von der Vergabe einer Rücksendenummer (RMA) oder eines Retourenscheins abhängig gemacht werden.

§ 8.2 Voraussetzungen für Rücksendungen
Eine Rücknahme ist nur möglich, wenn die Ware innerhalb von 60 Kalendertagen nach Erhalt zurückgesendet wird und sich in folgendem Zustand befindet:

  • vollständig
  • originalverpackt
  • unbenutzt
  • unbeschädigt
  • sauber
  • wiederverkaufsfähig

Nicht rückgabefähig sind insbesondere:

  • elektronische Bauteile mit geöffneter Schutzverpackung
  • bereits angeschlossene, programmierte oder in Betrieb genommene Teile
  • kundenspezifisch gefertigte oder konfigurierte Produkte

§ 8.3 Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungskosten
Für die Prüfung, administrative Bearbeitung und Wiedereinlagerung kann eine Gebühr in Höhe von 10% des Netto-Warenwerts je Rücksendung erhoben werden, sofern der Netto-Warenwert 4.000 EUR nicht übersteigt. Bei einem Netto-Warenwert über 4.000 EUR wird eine Pauschale in Höhe von 400 EUR erhoben.

Der Kunde kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.

Der Verkäufer kann einen höheren tatsächlichen Aufwand geltend machen.

Dem Verkäufer bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen und angemessenen Aufwands vorbehalten.

§ 8.4 Rücksendekosten und Gefahr
Die Kosten und die Gefahr der Rücksendung trägt der Kunde, sofern kein Mangel, keine Falschlieferung oder kein vom Verkäufer zu vertretender Umstand vorliegt.

Unfreie Rücksendungen können abgelehnt oder mit entstehenden Mehrkosten verrechnet werden.

§ 8.5 Gutschrift und Wertminderung
Bei Rücknahme erfolgt eine Gutschrift des Warenwerts der zurückgenommenen Teile abzüglich der nach dieser Regelung vereinbarten Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungspauschale sowie etwaiger angemessener Wertminderungen.

Sind die Teile beschädigt, unvollständig, verschmutzt, gebraucht, nicht originalverpackt oder nicht wiederverkaufsfähig, kann der Verkäufer die Rücknahme ablehnen oder eine angemessene Wertminderung von der Gutschrift abziehen.

§ 8.6 Gesetzliche Rechte
Gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere bei Mängeln oder Falschlieferungen, bleiben unberührt.

§ 9 Lieferfristen und Lieferverzug

§ 9.1 Verbindliche Lieferfristen
Verbindliche Lieferfristen müssen ausdrücklich vereinbart und von PAULMICHL schriftlich bestätigt werden.

§ 9.2 Unverbindliche Angaben
Angaben wie „ca.“, „nach Absprache“, „baldmöglichst“ o. Ä. sind unverbindlich und stellen lediglich voraussichtliche Liefertermine dar.

§ 9.3 Nachfrist bei Lieferverzug
Kann eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten werden, hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen.

§ 9.4 Verlängerung der Lieferfrist
Soweit Verzögerungen bei Herstellung, Lieferung oder Leistung nicht von PAULMICHL zu vertreten sind, verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

§ 10.1 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber bleibt die gelieferte Ware Eigentum von PAULMICHL.

§ 10.2 Maßnahmen bei vertragswidrigem Verhalten
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist PAULMICHL berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlung zu erbringen.

§ 10.3 Rücktritt vom Vertrag
PAULMICHL ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn – sofern eine Fristsetzung erforderlich ist – eine angemessene Frist zur Zahlung des Kaufpreises erfolglos verstrichen ist.

§ 10.4 Verfügungsbeschränkung
Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verkaufen, verschenken, verpfänden, zur Sicherung übereignen noch in sonstiger Weise darüber verfügen.

§ 10.5 Freigabe von Sicherheiten
Übersteigt der realisierbare Wert der für PAULMICHL bestehenden Sicherheiten die Forderung insgesamt um mehr als 20 %, wird PAULMICHL auf Verlangen des Auftraggebers entsprechende Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

§ 11 Gewährleistung

§ 11.1 Verjährung von Mängelansprüchen
Mängelansprüche des Bestellers verjähren bei neuen Sachen in einem Jahr ab Ablieferung der Ware und bei gebrauchten Sachen in sechs Monaten ab Ablieferung der Ware, jeweils soweit gesetzlich zulässig. Unberührt bleiben Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, Ansprüche wegen Arglist oder einer übernommenen Garantie sowie gesetzlich nicht abdingbare längere Verjährungsfristen, insbesondere nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB sowie, soweit einschlägig, nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

§ 11.2 Schadens- und Aufwendungsersatz
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln bleiben unberührt, soweit sie nicht nach § 12 ausgeschlossen oder beschränkt sind.

§ 11.3 Prüf- und Rügepflicht
Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von zehn Kalendertagen nach Erhalt der Ware in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware insoweit als genehmigt. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

§ 11.4 Nacherfüllung
Ist die gelieferte Ware mangelhaft, leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung, sofern dies für den Besteller zumutbar ist. Der Besteller hat uns die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert oder erschwert der Besteller dies schuldhaft, bestehen Mängelansprüche insoweit nicht, als die fehlende Mitwirkung für die Nichtdurchführung, Verzögerung oder Erschwerung der Nacherfüllung ursächlich ist. Stellt sich eine Mängelrüge als unberechtigt heraus, können wir Ersatz der hierdurch entstandenen Aufwendungen verlangen, sofern der Besteller erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorliegt. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware nach Gefahrübergang an einen anderen Ort als den vereinbarten Liefer- oder Verwendungsort verbracht wurde, tragen wir nur, soweit die Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht oder wir ihr zugestimmt haben. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie nicht innerhalb angemessener Frist erbracht oder verweigern wir sie endgültig, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur unerheblichen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.

§ 11.5 Garantien und Beschaffenheitsvereinbarungen
Garantien gelten nur bei ausdrücklicher Bestätigung in Textform. Beschaffenheitsangaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart oder bestätigt wurden.

§ 11.6 Einsatzbedingungen / typische Abnutzung
Dem Besteller ist bekannt, dass bei Kontakt mit aggressiven Medien, abrasiven Bestandteilen oder sonstigen einsatztypischen Betriebsbedingungen, insbesondere mit Gülle, Gärsubstraten, Abwasser, Sand oder Fremdkörpern, Korrosionserscheinungen, Materialangriffe oder sonstige Beeinträchtigungen auftreten können. Dies begründet keinen Mangel, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Beschaffenheit oder Eignung für bestimmte Einsatzbedingungen vereinbart wurde.

§ 11.7 Gewährleistungsausschluss bei unsachgemäßer Nutzung
Keine Gewährleistung besteht bei Schäden aufgrund von:

  • ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung
  • natürlicher Abnutzung oder übermäßiger Belastung
  • fehlerhafter Montage/Inbetriebnahme durch Dritte
  • unsachgemäßer Behandlung
  • ungeeigneten Betriebsmitteln
  • nicht genehmigten Änderungen
  • Instandsetzungsarbeiten, soweit diese für den Schaden zumindest mitursächlich waren

§ 11.8 Verschleißteile
Verschleißteile, insbesondere Rührflügel, Pumpenlaufräder, Dichtungen, Lager, Siebtrommeln, Pressschnecken und vergleichbare betriebsbedingt beanspruchte Teile, sind von Ansprüchen im Rahmen der Gewährleistung ausgeschlossen, soweit ihre Beeinträchtigung auf betriebsüblichem Verschleiß beruht. Dies gilt nicht, wenn bereits bei Ablieferung ein Material-, Herstellungs- oder Konstruktionsfehler vorlag.

§ 11.9 Ausnahmen von Beschränkungen
Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei:

  • Arglist
  • übernommener Garantie
  • Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
  • Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
  • Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
  • gesetzlich zwingenden Regelungen

§ 11.10 Rückgriffsansprüche
Rückgriffsansprüche gemäß §§ 445a, 445b BGB bestehen nur im gesetzlichen Umfang.

Sie sind insbesondere ausgeschlossen, wenn der Aufwand:

  • nicht erforderlich war
  • auf Kulanz beruhte
  • nicht geschuldet war
  • auf fehlender Untersuchung oder verspäteter Rüge basiert

§ 12 Haftung

§ 12.1 Gesetzliche Haftung
Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 12.2 Unbeschränkte Haftung
Wir haften unbeschränkt bei:

  • Vorsatz
  • grober Fahrlässigkeit
  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

§ 12.3 Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.

§ 12.4 Haftungsbeschränkung
Für Schäden aus Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, Minderertrag, entgangenem Gewinn oder sonstige Mangelfolgeschäden haften wir bei einfacher Fahrlässigkeit nur, soweit diese Schäden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht im Sinne von Ziffer 12.3 beruhen und bei Vertragsschluss als vertragstypische Folge vorhersehbar waren. Im Übrigen ist die Haftung für solche Schäden ausgeschlossen, soweit nicht nach Ziffer 12.2 unbeschränkt gehaftet wird.

§ 12.5 Ausnahmen
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei:

  • Arglist
  • Übernahme einer Garantie
  • vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung
  • Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
  • Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
  • zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen

§ 12.6 Haftung für Erfüllungsgehilfen
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 13 Produktbeobachtung, Mitwirkung bei Rückruf, Anzeigepflicht

§ 13.1 Produktbeobachtungspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware im Hinblick auf mögliche Risiken zu beobachten und uns bei der Erfüllung unserer gesetzlichen Produktbeobachtungspflichten zu unterstützen.

§ 13.2 Mitwirkung bei Rückrufmaßnahmen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns sowie die zuständigen Behörden bei erforderlichen Rückrufaktionen zu unterstützen.

Hierzu gehört insbesondere:

  • die Aufbewahrung relevanter Unterlagen
  • die Bereitstellung aller Informationen, die eine Rückverfolgbarkeit bis zum Endkunden bzw. Aufstellungsort ermöglichen

§ 13.3 Anzeigepflicht bei Risiken
Sobald der Auftraggeber Anhaltspunkte dafür hat, dass ein von ihm vertriebenes oder verwendetes Produkt unsicher ist, hat er uns unverzüglich darüber zu informieren.

§ 14 Schadenspauschalierung und Abrufaufträge

§ 14.1 Schadenspauschale bei Nichtdurchführung
Kommt der Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, sind wir berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25% des vereinbarten Preises ohne Einzelnachweis zu verlangen.

§ 14.2 Nachweis geringeren Schadens
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 14.3 Individuelle Schadensberechnung
Wir sind berechtigt, anstelle der Schadenspauschale den tatsächlich entstandenen Schaden konkret zu berechnen und geltend zu machen.

§ 14.4 Abrufaufträge
Bei Aufträgen auf Abruf sowie bei zurückgestellten Aufträgen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Ware innerhalb von 12 Monaten ab Auftragserteilung abzunehmen.

§ 14.5 Fristüberschreitung bei Abrufaufträgen
Wird die Abruffrist überschritten, sind wir berechtigt:

  • vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises wegen Nichterfüllung zu verlangen oder
  • auf Erfüllung zu bestehen und zusätzlich Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung geltend zu machen

§ 14.6 Preisgrundlage bei Lieferung
Die Preisberechnung erfolgt zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen.

§ 15 Exportkontrolle, Sanktionsverbote und Endverbleib (No Russia / No Belarus)

§ 15.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gelieferten Waren sowie hieraus hergestellte Produkte ausschließlich unter Beachtung aller anwendbaren Exportkontroll-, Außenwirtschafts-, Embargo- und Sanktionsvorschriften zu verwenden, weiterzugeben, zu verkaufen, zu liefern, auszuführen oder wiederauszuführen. Dies umfasst insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland) und die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Belarus) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Auftraggeber wird keine Handlungen vornehmen, unterstützen oder dulden, die eine Umgehung solcher Vorschriften bezwecken oder bewirken.

§ 15.2 Der Auftraggeber darf Waren, die unter den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder Artikel 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder in die Republik Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in der Republik Belarus verkaufen, liefern, verbringen, ausführen oder wiederauszuführen.

§ 15.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zumutbaren und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz 2 in der weiteren Liefer- und Handelskette nicht vereitelt wird. Zu diesem Zweck wird der Auftraggeber geeignete und angemessene vertragliche Verpflichtungen gegenüber seinen Abnehmern vereinbaren sowie ein seinem Geschäftsmodell und dem jeweiligen Risiko entsprechendes Überwachungs- und Kontrollsystem unterhalten.

§ 15.4 Der Auftraggeber wird uns unverzüglich schriftlich informieren, wenn ihm Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass eine Verwendung oder Weitergabe der Waren gegen Absatz 2 oder gegen anwendbare Exportkontroll-, Embargo- oder Sanktionsvorschriften verstoßen könnte. Der Auftraggeber stellt uns auf Anfrage unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, alle verfügbaren Informationen und Unterlagen zum Endverbleib, Endverwender und zur weiteren Lieferkette der Waren zur Verfügung, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen.

§ 15.5 Jeder schuldhafte Verstoß des Auftraggebers gegen die Absätze 2 bis 4 stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt uns, nach unserer Wahl den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder die Vertragsdurchführung auszusetzen; weitergehende gesetzliche und vertragliche Rechte bleiben unberührt.

§ 15.6 Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftraggebers gegen Absatz 2 verwirkt der Auftraggeber eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe von uns nach billigem Ermessen festzusetzen ist und im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft werden kann. Bei der Bemessung sind insbesondere Bedeutung und Schwere des Verstoßes, der Auftragswert der betroffenen Waren sowie etwaige behördliche Maßnahmen oder Sanktionen zu berücksichtigen.

§ 15.7 Unsere Ansprüche auf Schadensersatz und sonstige Rechte bei Pflichtverletzungen bleiben von dieser Vertragsstrafe unberührt; eine verwirkte Vertragsstrafe wird jedoch auf etwaige Schadensersatzansprüche wegen desselben Verstoßes angerechnet.

§ 16 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist Leutkirch/Gebrazhofen.

§ 17 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts oder anderer internationaler Konventionen zur Regelung des Warenverkehrs, solange nichts anderes vereinbart ist. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsbeziehung und dieser Vereinbarung ergebenden Streitigkeiten ist Leutkirch/Allgäu.

§ 18 Salvatorische Klausel

§ 18.1 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

§ 18.2 Ersatzregelung
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt und wirksam ist.

§ 18.3 Abweichende Einkaufsbedingungen
Abweichungen von Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.